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Selbständig in Spanien / Steuerpflicht

 
 


 
 
Informationen für Gewerbetreibende und Kleinunternehmer

Solange man in Deutschland ein Gerwerbe angemeldet hat ,unbeschränkt einkomenssteuerpflichtig ist und in Spanien das gleiche Gewerbe ausgeübt wird, müssen alle Einkünfte auch solche, die in Spanien erzielt werden, dort versteuert werden (Welteinkünfteprinzip). Dementsprechend muß man sich dann in Spanien nicht bei der Steuerbehörde anmelden und auch nicht bei der Stadtverwaltung als „Autónomo“.

Wo man letztendlich unbeschränkt steuerpflichtig ist, hängt vom gewöhnlichen Aufenthaltsort ab. Unbeschränkte Steuerpflichtigkeit besteht in dem Land, in dem man sich an mehr als 183 Tage im Jahr aufhält.

Man sollte sich sich gegebenenfalls umsatzsteuerlich in Spanien registrieren lassen , wenn hier steuerbare und steuerpflichtige Leistungen gegenüber Privatpersonen erbracht werden.

Wenn man in Spanien ein Gewerbe anmelden möchte, so muß man das bei der örtlichen Stadtverwaltung („ayuntamiento“) tun.

Seit dem 01. März 2003 bedarf es bei einem dauerhaften Aufenthalt in Spanien zur Existenzgründung für Bürger der Europäischen Gemeinschaft nicht mehr einer Aufenthaltsgenehmigung (permiso de residencia). Trotzdem ist es ratsam, eine „tarjeta de residencia en régimen comunitario“ zu beantragen, da man, um sich auszuweisen, mit dem Pass bei Behörden, Banken u.ä. mangels Ausweis der hier üblichen spanischen Steuernummer häufig Probleme bekommt. Sie ist bei der vor Ort zuständigen Polizeibehörde (Comisaría de Extranjería) zu beantragen.

Soweit eine Homologierung (Anerkennung) eines Berufsabschlusses möglich und zur Berufsausübung notwendig  ist, wird auch der Nachweis der  Homologierung gefordert. Für eine Selbständigkeit wird auch der Nachweis über die Anmeldung zur spanischen Form der Gewerbesteuer (IAE) und über deren Zahlung gefordert, sofern nicht eine der Freistellungsvoraussetzungen von der Gewerbesteuerzahlungspflicht vorliegt. Die Anmeldung zur Gewerbe- und Einkommensteuer ist bei der zuständigen Finanzbehörde (Delegación de la Administración de la Hacienda) vorzunehmen.

Die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit in einer Gemeinde braucht desweiteren häufig eine besondere Eröffnungslizenz der Stadtverwaltung (“licencia de funcionamiento”), es sei denn, hier liegen Ausnahmevoraussetzungen vor. Näheres wird bei der zuständigen Stadtverwaltung zu klären sein.

Eine  hilfreiche  Broschüre über Spanien (ca. 60 Seiten, Merkblatt Nr. 48) erhält man über das Bundesverwaltungsamt, Informationsstelle für Auslandstätige und Auswanderer.  Nähere Informationen hierzu findet man der Seite www.bundesverwaltungsamt.de unter dem Thema Auswanderung / EURES.

Es wird dringend geraten, die mit der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit in Spanien verbundenen Schwierigkeiten nicht zu unterschätzen und sich vorher umfassend und kompetent beraten zu lassen.

Die Kammer verfügt in der interessierenden Region über eine Anzahl von deutschsprachigen Rechtsanwälten, die bei diesemVorhaben möglicherweise behilflich sein können. Es können die nächstgelegenen deutschsprachigen Rechtsanwälte über  die Webseite www.ahk.es (--> Datenbanken) bzw. www.iurweb.ahk.es gesucht werden. Auskünfte und Beratungen der Rechtsanwälte sind honorarpflichtig und können in ihrer Höhe frei vereinbart werden .

Im Verlag Edition für internationale Wirtschaft in Frankfurt (www.edition-spanien.de) findet man möglicherweise interessante Bücher zum spanischen Rechtsraum.

 

Quelle:

Deutsche Handelskammer für Spanien

Stand August 2007